JUZO e.V.
Förderverein zur Unterstützung des Kinder- und Jugendzentrums JUZO
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für den Förderverein des städtischen Kinder- und Jugendzentrums »JUZO« in Duisburg-Homberg
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „JUZO e.V.“.
(2)Er hat seinen Sitz in Duisburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1)Zweck des Vereins ist es, die Maßnahmen des städtischen Kinder- und
Jugendzentrum „JUZO“ in den Bereichen Förderung der Erziehung, Berufsbildung und Jugendhilfe ideell und materiell nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
(2)Insbesondere widmet sich der Verein folgenden Aufgaben:
a)Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Auswertung von
Veranstaltungen, die der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen und deren Schutz dienen (§§ 11, 14 und 22 KJHG),
b)Förderung des Zusammenwirkens mit anderen Einzelpersonen und/oder
Institutionen im Rahmen einer lebensweltorientierten Kinder- und Jugendarbeit,
c)eigenständige Durchführung von Veranstaltungen im Sinne von § 2, Abs. 2 a)
und b),
d)Öffentlichkeitsarbeit,
e)Gewinnung und Motivierung von Sponsoren.
(3)Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig.
(4)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5)Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6)Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.
(2)Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus.
(3)Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die
Ablehnung des Antrages, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
(4)Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragssteller
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Arten der Mitgliedschaft
(1)Der Verein besteht aus
a)aktiven Mitgliedern
b)passiven Mitgliedern
c)Ehrenmitgliedern
(2)Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv im Verein mitwirken. Aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht.
a)Ein aktives Mitglied ist verpflichtet sich mindestens einmal im Jahr an einer
Veranstaltung oder einem Ausflug des Vereins bzw. des Jugendzentrums JUZO aktiv zu beteiligen. Möglich ist es auch alternativ in der Vorbereitung tätig zu werden.
b)Erfüllt ein aktives Mitglied nicht seine Pflicht (wie in §4 (2a) beschrieben), so
wird es automatisch zu einem passiven Mitglied.
c)Die Aufnahme in die aktive Mitgliedschaft eines passiven oder Ehrenmitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus.
d)Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die
Ablehnung des Antrages, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
e)Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragssteller
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3)Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie haben
kein Stimmrecht, aber ein Rede- und Antragsrecht. Sie dürfen sich aber zu jeder Zeit auch aktiv am Vereinsleben beteiligen.
(4)Hat sich eine natürliche oder juristische Person durch besondere Verdienste um den Verein ausgezeichnet, kann sie zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dies geschieht durch eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins auf einer Mitgliederversammlung. Das Ehrenmitglied unterliegt nicht der Vereinsgewalt und ist von der Beitragspflicht ausgenommen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet:
a)mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
b)durch freiwilligen Austritt,
c)durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Sie ist mit Zugang wirksam.
(3)Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1)Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet,
dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2)Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3)Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
(1)Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
§8 Der Vorstand
(1)Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus fünf gleichberechtigten
Personen.
(2)Für den Vorstand können alle natürlichen Personen vorgeschlagen werden, die aktive Mitglieder des Vereins sind.
(3)Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit
einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
(4)Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit
ohne Angaben von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitgliedern abberufen werden.
(5)Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
(6)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(7)Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von 2/3 des Vorstandes abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann ein Nachfolger bestimmt werden.
(8)Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von einem Vorstandsmitglied
vertreten.
(8)Auf Antrag beim Vorstand dürfen Vereinsmitglieder die Vorstandssitzung als
Beisitzer begleiten.
§9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
(3)Er ist für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnungspunkte zuständig.
(4)Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und
sorgt für deren Ausführung.
(5)Er erstellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des aktuellen Geschäftsjahres.
(6)Er unterhält eine genaue Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des
Vereines.
(7)Er erstellt einen Jahresbericht bis spätestens drei Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres.
(8)Der Vorstand ist für den Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen zuständig.
(9)Er fasst Beschluss über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von
Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 1 und 3 dieser Satzung.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(2)Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit muss der Beschlusspunkt auf dem nächsten Vorstandstreffen wieder neu zur Abstimmung gestellt werden. Ergibt sich hier keine Beschlussmehrheit, verfällt der Punkt und kann nur wieder als neuer Punkt zu einem späteren Zeitpunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden
(3)Die Beisitzer haben keine beschlusswirksame Stimme im Abstimmungsverfahren, sondern sind nur beratend tätig.
(4)Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest
Anträge und Beschlüsse wiedergeben und jedem Vorstandsmitglied und Beisitzer ausgehändigt werden muss.
§11 Die Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.
(2)Nur aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die
Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich
wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
(3)Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
a)Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Fördermaßnahmen
des Vereins
b)Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Aktivitätenprogramms
c)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr
d)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
e)Entlastung des Vorstandes
f)Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung
g)Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
h)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
i)Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
j)Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4)In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§12 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Dies wird vorher in der Vorstandssitzung festgelegt. Bei dessen Verhinderung bestimmt der anwesende Vorstand einstimmig einen neuen Leiter aus den eigenen Reihen. Kann der anwesende Vorstand sich nicht einstimmig einigen oder ist insgesamt nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
(2)Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Aussprachen einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied übertragen werden.
(3)Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
Abstimmungen müssen schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(4)Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5)Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6)Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
(7)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollantin bzw. dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Die Protokollantin bzw. der Protokollant wird vom Versammlungsleiter bestimmt, dies kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Festlegung über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und die/der ProtokollantIn, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(8)Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 1/2 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach
Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2)Sie ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angaben der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen.
(3)Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 12
dieser Satzung mit Ausnahme von (8) Satz 3 und 4 entsprechend.
§14 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
in § 12 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2)Solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei der
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie werden im Vorstand unter Berücksichtigung des § 10 dieser Satzung festgelegten Grundsätzen bestimmt.
(3)Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4)Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
§15 Anfallberechtigung
(1)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16 Haftungsausschluss
(1)Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Duisburg, 03.07.2014
Die Satzung

JUZO e.V.
Förderverein zur Unterstützung des Kinder- und Jugendzentrums JUZO

Ottostraße 114
47198 Duisburg